Coronavirus und Umgangsrecht mit dem Kind

Viele Eltern sind angesichts der aktuellen Coronavirus-Epidemie verunsichert, ob eine bestehende Umgangsregelung ausgesetzt werden kann bzw. ob sie Umgang mit dem anderen Elternteil verweigern dürfen.
Grundsätzlich sind getroffene Umgangsregelungen auch bei Krankheit eines Kindes einzuhalten, es sei denn das Kind ist aufgrund einer Krankheit vom Arzt bettlägerig krankgeschrieben und transportunfähig. In diesem Fall hat der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält dem Umgangsberechtigten dies durch Attest nachzuweisen und ihm vorab telefonisch, per SMS oder E-Mail Mitteilung zu machen.

Nachgewiesene Coronainfektion

Sollte das Kind oder der betreuende Elternteil positiv auf Corona getestet worden sein, ist der Umgangsberechtigte sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Eine Infizierung mit dem Coronavirus führt, wenn sie nachgewiesen ist dazu, dass das Kind mit dem betreuenden Elternteil unter Quarantäne gestellt wird, d. h. zu Hause bleiben muss. In diesem Fall kann der betreuende Elternteil weder zur Arbeit gehen, noch Einkäufe erledigen und nicht einmal einen kurzen Spaziergang machen. Das zuständige örtliche Gesundheitsamt entscheidet, wer in Quarantäne muss.
Die Quarantänezeit ist derzeit auf zwei Wochen beschränkt. Ein in diesen Zeitraum fallender Umgangstermin fällt zwingend aus.
Sollte der Umgangsberechtigte selbst mit dem Virus infiziert und positiv getestet sein, hat er den anderen Elternteil ebenfalls unverzüglich zu informieren. Auch dann fällt der Umgang aus, s.o.

Umgangsberechtigter gehört zur Risikogruppe ( chronisch krank, über 50 Jahre alt etc..)

Hier sollte eine Absprache mit dem betreuenden Elternteil getroffen werde, ob Umgang stattfinden kann. 
Zeigt das Kind klare Erkältungssymptome, sollte der Umgangsberechtigte umgehend informiert werden und der Umgang ausfallen. Auch hier ist eine Absprache erforderlich.

Wie geht man allein mit der Sorge des betreuenden Elternteils, das Kind könne sich beim Umgang infizieren um ?

Es sollen Sozialkontakte soweit wie möglich vermieden werden, um das Infektionsrisiko einzuschränken. Insoweit ist die Sorge vieler betreuender Elternteile verständlich und nachvollziehbar.In diesem Fall ist sicher die Abstimmung mit dem umgangsberechtigten Elternteil wichtig und notwendig, um eine gute Lösung zu finden und das Risiko einer Ansteckung gegen das berechtigte Interesse des Umgangsberechtigen auf persönlichen Umgang mit dem Kind abzuwägen.

Bei einer Umgangsverweigerung aus dieser Sorge heraus wird man im Hinblick darauf, ob ggf. ein Zwangsgeld gegen den betreuenden Elternteil beantragt und verhängt werden kann, abwägen müssen, ob  die Verweigerung in der konkreten Situation vorwerfbar ist.
Dabei ist es sicher ein Unterschied, ob es sich um eine Entscheidung des betreuenden Elternteils in Zeiten der Krise handelte, wenn der Umgang bisher reibungslos funktioniert hat oder ob die Krise eher ein Vorwand ist, schon immer erschwerten Umgang nun weiter zu erschweren.
In der derzeitigen Situation ändert sich die Lage täglich. Gerichtsentscheidungen liegen naturgemäß zu diesem Thema noch nicht vor, so dass es sich vorliegend um eine anwaltliche Einschätzung handelt.

Für weitere Fragen zum Umgangsrecht kontaktieren Sie mich gerne  telefonisch oder per Email unter den angegebenen Kontaktdaten der Kanzlei. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine kostenlosen Beratungen anbieten darf.